SOZIALDIALOG

Art. 139 EG-Vertrag sieht die Möglichkeit für Verwaltung und Arbeit vor, und insbesondere die Vereinbarungen über den Europäischen sozialen Dialog zu unterzeichnen.

Ursprünglich wurden gemeinsame Sozialpartnerausschüsse durch die Europäische Komission als beratende Gremien gegründet, wobei sie die Bezieungen zwischen den Vertretern der europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen ermöglicht haben, nicht verbindliche Entschließungen, Erklärungen und gemeinsame Stellungnahmen innerhalb dieser Sozialpartnerausschüsse zu verabschieden.

Letztendlich konnten die ausgehandelten Vereinbarungen zwischen den europäischen Sozialpartnern eine Rechtskraft durch einen Beschluss des Rates erhalten sowie in das nationale Recht aller Mitgliedstaaten, oder sonst durch die Sozialpartner in Übereinstimmung mit ihren Verfahren und nationalen Praktiken umgesetzt werden.