DAS ABKOMMEN
Das Abkommen finden Sie in jeder der 24 EU-Amtssprachen unter dem Menü Sprachen, indem Sie auf den entsprechenden Link klicken.
Der Kerntext des Abkommens über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltenden Produkte gliedert sich wie folgt:
Artikel 1 bis 15, bzw.: Ziele, Umfang, Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Bewährte Praktiken, Überwachung, Berichterstattung und Verbesserung, Ratssekretarriat, Vertraulichkeit, Gesundheitsüberwachung, Forschungsarbeite-Datenerhebung, Laufzeit-Überarbeitung, Änderung der Vertragspartner, Sonstiges, Inkrafttreten. Folgende Unterlagen sind dem Abkommen beigefügt:
- Anhang 1 Bewährte Praktiken (Handbuch der bewährten Praktiken)
- Anhang 2 Staubüberwachungsprotokoll
- Anhang 3 Berichterstattungsformat
- Anhang 4 Liste der Forschungsprojekte
- Anhang 5 Beschreibung der Industrien
- Anhang 6 Der Rat – Das Sekretariat
- Anhang 7 Verfahren für die Anpassung der bewährten Praktiken
- Anhang 8 Gesundheits-Überwachungsprotokoll für Silikose
Ein Risikobewertungsverfahren der potentiellen Exposition gegenüber alveolengängivem kristallinen Siliziumdioxid am Arbeitsplatz bildet die Grundsteine des Abkommen, und dieses Verfahren soll regelmäßig durchgeführt werden, so dass festzulegen ist, welche Maßnahmen oder bewährte Praktiken falls erforderlich anzuwenden sind und eine kontinuierliche Verbesserung sicherzustellen. Das Risikobewertungsverfahren ist ausführich in der Anlage I des Abkommens sowie im Handbuch der bewährten Praktiken beschrieben.
Wenn auch aus den Risikobewertungsanforderungen, ihren Ergebnissen oder aus den Bestimmungen des Abkommens abgeleitet, eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebunge getroffen werden: Überwachung der Staubbelastung, Schulung und Gesundheitsüberwachung.
Die Anwendung des Abkommens und der bewährten Praktiken wird in Übereinstimmung mit einem spezifischen Verfahren überwacht: Berichterstattung wird alle zwei Jahre durchgeführt (ab dem Jahr 2008) vom Standort auf europäischer Branchenebene. Dieser Prozess gibt dem bilateralen NEPSI-Rat, bestehend aus Vertretern jeder Unterzeichnerpartei, die Möglichkeit, einen zusammengefassten Bericht zu erstellen, um die EK, die Mitgliedstaaten und die für Gesundheit und Sicheheit zuständige Behörden Mitteilung über die Anwendung des Abkommens zu erstatten.
Das Abkommen wurde in 20 EU-Amtssprachen übersetzt und 6 Monate nach seiner Unterzeichnung, am 25. Oktober 2006 ist es in Kraft getreten. Es liegt zur Unterzeichnung durch Branchen auf, die sich zu einem späteren Zeitpunkt anschließen möchten. Das ist ein autonomes Abkommen und demzufolge wird es durch die Unterzeichnerparteien umgesetzt.